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Häufige Fragen

Hier finden Sie die Antwort auf die häufig gestellten Fragen.

Ich möchte mich für einen KFZ-Abstellplatz/Garage anmelden. Was muss ich tun?

Für eine Anmeldung ist ein schriftliches Ansuchen (e-mail, Fax od. Brief) unter Angabe Ihrer Kontaktdaten erforderlich, und kann ausschließlich durch den Hauptmieter/Eigentümer erfolgen. Nach Einlangen der Anmeldung wird diese unsererseits ebenfalls schriflich bestätigt.

Die Vergabe erfolgt nach Reihenfolge der Anmeldung wobei Ansuchen für Zweitplätze nachranging behandelt werden.
Vor Vertragsabschluß sind Kopien des Führerscheins sowie der Zulassung des einzustellenden Fahrzeuges vorzulegen.

Über die anfallenden Mietkosten sowie Gebühren geben wir Ihnen gerne telefonisch Auskunft!

Möchten Sie sich gleich online vormerken? Hier geht es zur Anmeldung

Wie berechnet sich das Familieneinkommen?

Familieneinkommen

1. Das Familieneinkommen ist die Summe der Einkünfte des Wohnungsnutzers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

2. Nicht zum Familieneinkommen zählen die Einkünfte von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer und angestelltem Pflegepersonal.

3. Eigene Einkünfte von Kindern, die im elterlichen Haushalt leben, bleiben bis zu jenem Alter unberücksichtigt, bis zu dem grundsätzlich der Bezug von Familienbeihilfe gemäß FLAG 1967 möglich ist.

4. Für Personen, die im Inland nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig sind, gelten die in diesen Richtlinien festgelegten Bestimmungen sinngemäß.

Nachweis des Eikommens:

• Sie bezogen während des gesamten Vorjahres "Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit"

Bei nichtselbständiger Arbeit ist der/die Jahreslohnzettel (L 16) oder die Arbeitnehmerveranlagung erforderlich. Haben Sie während des Vorjahres auch Bezüge vom Arbeitsmarktservice(z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld, und dgl.) bzw. von der Gebietskrankenkasse (Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld) erhalten, sind die Erhaltenen Bezüge zuzurechnen (Taggeld x Bezugstage bzw. bescheinigte Gesamtbeträge).

Das Jahresnettoeinkommen berechnet sich wie folgt:

Steuerpflichtige Bezüge ensprechend Ziffer 245 des Jahreslohnzettels (L 16)

- anrechenbarer Lohnsteuer entsprechend Ziffer 260 des Jahreslohnzettels (L 16)

= Einkommen gem § 2 der NÖ Wohnugsförderungsrichtlinien 2005

Haben Sie für diesen Bezugszeitraum vom Finanzamt einen Freibetragsbescheid über Werbungskosten, vermindert dieser Betrag (unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschales) das Einkommen. Anstelle des/der Jahreslohnzettel (L 16) kann auch - falls vorhanden - der Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung vorgelegt werden.

• Sie bezogen während des gesamten Vorjahres "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit"

Sie sind aufgrund betrieblicher oder außerbetrieblicher Einkünfte zur Einkommensteuer veranlagt. (der letztveranlagte Einkommensteuerbescheid ist erforderlich)

Das Jahreseinkommen berechnet sich wie folgt:

Gesamtbetrag der Einkünfte

- Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

= Einkommen gem § 2 der NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005

Hinweis: Bei der Ermittlung des Familieneinkommens werden Negativeinkünfte nicht mit positiven Einkünften einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person gegengerechnet, sondern mit Euro 0,-- angesetzt.

• Sie bezogen während des gesamten Vorjahres "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft"

und wurden nicht zur Einkommensteuer veranlagt, 31 % des Einheitswertes der selbst bewirtschafteten Flächen einschließlich der zugepachteten Flächen sowie die Vereinanhmten Pachtzinse.

 

• Sie bezogen/bezahlten während des Vorjahres "Unterhalt/Alimente"

Wenn Sie für sich selbst oder ein bei Ihnen lebendes Kind Unterhaltsleistungen / Alimente erhalten, wird der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte, in Geld bezogene Betrag dem Einkommen zugerechnet.

Sollten Sie Unterhalt bzw. Alimente zahlen, wird dieser Betrag unter den gleichen Voraussetzungen einkommensmindernd berücksichtigt.

Bei freiwilligen oder nicht vereinbarten Unterhaltsleistungen werden die Durchschnittsbedarfssätze (verlautbart vom LG Wien für Zivilrechtssachen) herangezogen.

• Sie waren im Prüfungszeitraum Student

Bei Schüler oder Studenten, werden der Einkommensprüfung 15 % des Einkommens der Eltern zugrunde gelegt.

Verbotene Ablösen

Das Mietrechtsgesetz (§ 27 MRG) verbietet geldwerte Vereinbarungen zwischen dem scheidenden und einem neuen Bestandnehmer im Zusammenhang mit der Rückgabe der Wohnung bzw. der Überlassung an den neuen Bestandnehmer. Ablösen ohne gleichwertige Gegenleistung, die zu einer  unzulässigen Vermögensvermehrung des scheidenden

Bestandnehmers führen, sind, soweit es sich nicht um die Bezahlung der gemäß § 17 WGG 1979 zu refundierenden Eigenleistung handelt, verboten.

Wir bringen demgemäß zur Kenntnis:

? Der Wohnungswerber wird hiermit darüber informiert, dass er dem Vorgänger im Bestandrecht keinen Ersatz für Aufwendungen, die dieser zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung (§ 9 MRG) erbrachte, zu leisten hat.

? Der Wohnungswerber ist nicht verpflichtet, irgendwelche Fahrnisse oder Einrichtungen des Vorgängers entgeltlich zu übernehmen, und weiss, dass diesbezügliche Preisunangemessenheiten mangels eines gerechtfertigten Leistungsaustausches alsUmgehung des Ablöseverbotes

zu werten sind. Erbringt er dennoch Zahlungen, so berührt das die Bauvereinigung (GBV) in keiner Weise, sondern sind allfällige

diesbezügliche Auseinandersetzungen zwischen ihm und dem scheidenden Bestandnehmer unter Schad- und Klagloshaltung der GBV zu führen.

? Der scheidende Bestandnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er, wenn er gegen diese Bestimmungen verstößt, mit der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches durch den neuen Bestandnehmer rechnen muss und im Falle der Feststellung solcher nach § 27 MRG verbotenen Vereinbarungen

eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe

von bis zu E 15.000,– bestraft werden kann.

? Der Wohnungswerber nimmt zur Kenntnis, dass Gleiches auch für die spätere Auflösung seines Bestandverhältnisses gilt und dass er einen Ersatz für seine eigenen Aufwendungen von der GBV nur nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 WGG erhalten wird, wonach als wichtige Voraussetzungen die schriftliche Zustimmung der GBV zu den Aufwendungen und der Nachweis der Durchführung nebst Vorlage umsatzsteuergerechter Rechnungen vorgesehen sind.

Bekomme ich eine Wohnbeihilfe / Wohnzuschuss?

Näheres dazu finden Sie unter FÖRDERUNGEN bzw. können wir gerne anhand Ihres Jahreslohnzettels die Höhe Ihrer Wohnbeihilfe bzw. Wohnzuschuss berechnen.

Kündigung – Wie kündige ich meine Wohnung?

Per Brief mit Originalunterschrift der Hauptmieter, welche im Mietvertrag angeführt sind. Den Brief per Einschreiben zu übermitteln wird empfohlen! Das Kündigungsschreiben muss bis spätestens Monatsletztem im Büro der Schöneren Zukunft Ges.m.b.H. einlangen, sonst gilt diese erst mit dem darauf folgenden Monatsletzten. Die Kündigungsfrist entnehmen Sie bitte Ihrem Mietvertrag – meist beträgt diese 6 Monate.

Ich bin Mieterin einer Wohnung. Unterfertigt die gemeinnützige Bauvereinigung als Unterkunftgeber den Meldezettel für meine Kinder und meinen Ehegatten?

Die Schönere Zukunft unterzeichnet nur die Meldezettel jener Hauptmieter, welche im Mietvertrag angeführt sind. Für Mitbewohner wie Kinder, Gatte/Lebensgefährte etc. ist der Meldezettel vom Hauptmieter selbst zu unterschreiben.

Ich habe geheiratet und meinen Namen geändert. Muss ich das der Hausverwaltung bekannt geben?

Um die Namensänderung bei den wohnungsbezogenen Daten, zum Beispiel für die Vorschreibungen, durchführen zu können, ist eine Kopie der Heiratsurkunde an die Hausverwaltung zu übermitteln.

Einer meiner Wohnungsschlüssel ist abgebrochen. Wie komme ich zu einem neuen Schlüssel?

Mittels einer schriftlichen Mitteilung an die Hausverwaltung mit Angabe des Fabrikats, der Schlüsselnummer und der Anzahl der benötigten Schlüssel wird eine Schlüsselbestätigung ausgestellt mit der man den Schlüssel etwa bei einem Schlosser neu anfertigen lassen kann. Behalten Sie bitte den abgebrochenen Schlüssel, da bei der Rückgabe eines Mietobjekts die im Mietvertrag festgelegte Schlüsselanzahl (samt aller nachbestellten Schlüssel) ausgefolgt werden muss.

In der Wohnung über mir war ein Rohrgebrechen. Bei mir wurde durch den Wasseraustritt die Malerei/Tapezierung beschädigt. Wer übernimmt die Kosten für die Sanierung?

Die Kosten für die Schadensbehebung werden über die Leitungswasserversicherung abgerechnet.

Ich will Außenrollläden (eine Markise) montieren. Wie bekomme ich eine Bewilligung?

Wenn Sie Mieter der gemeinnützigen Bauvereinigung sind, müssen Sie ein schriftliches Ansuchen um Bewilligung an Ihren Vermieter stellen.

Als Wohnungseigentümer benötigen Sie bei einer Veränderung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (Fassade, Fenster etc.) und bei einer Änderung der äußeren Erscheinung des Hauses die Zustimmung aller Eigentümer bzw. kann die Zustimmung im gerichtlichen Außerstreitverfahren ersetzt werden.

Ich bin Wohnungseigentümer und habe meine Wohnung verkauft. Muss ich das der Hausverwaltung bekannt geben?

Damit die wohnungsbezogenen Daten geändert werden können, ist eine Kopie des von Verkäufer und Käufer unterschriebenen Kaufvertrages an die Hausverwaltung zu übermitteln.

Ich habe die Betriebskostenabrechnung für das vorangehende Kalenderjahr erhalten, aber ich wohne erst seit Jänner in dieser Wohnung. Warum wird mir die Nachzahlung angelastet?

Weil es gesetzlich festgelegt ist, dass derjenige Mieter/Wohnungseigentümer zur Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung verpflichtet ist bzw. das Guthaben erhält, der im Zeitpunkt der Fälligkeit Mieter oder Wohnungseigentümer ist.

Meine Tochter/Vater/Großmutter möchte meine Wohnung übernehmen! Ist das möglich?

Ja, in Form der Abtretung des Mietrechts gemäß § 12. (1) Der Hauptmieter einer Wohnung, der die Wohnung verlässt, darf seine Hauptmietrechte an der Wohnung seinem Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister abtreten, falls der Ehegatte oder die Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister mindestens die letzten fünf Jahre mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung, und bei Kindern auch, wenn sie seit ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben, mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung noch nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben.

Der Lebensgefährte hat kein Eintrittsrecht.